Archiv der Kategorie: Geplanter Windpark

Offener Brief an die Landrätin Fr. Steinbrügge zum Thema BNK (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung)

Meine Beschwerde vom 30.10.2025 / Ihre Antwort mit Schreiben vom 27.11.2025 /
Öffentliche Antwort

Sehr geehrte Frau Steinbrügge,
ihr Schreiben vom 27.11.2025 habe ich dankend erhalten.
Allerdings fällt es für mich unbefriedigend aus, da Sie leider auf meine Fragen nur zum Teil
eingehen. Ich habe meine Zweifel daran, dass der Betreiber des Windparks Ahlum-Dettum
die notwendige bedarfsgerechte Nachtbefeuerung tatsächlich installiert hat, aber angeblich
nur noch nicht betreibt, da er auf die die Prüfung und Freigabe durch die Deutsche
Flugsicherung und das NLStbV wartet. Seit der Errichtung des Windparks ist bereits etwa ein
halbes Jahr vergangen, deswegen hätte eine Freigabe längst erfolgen können.
Darüber hinaus ist laut der folgenden Verwaltungsanweisung vor der Errichtung der Anlage
auf die endgültige Höhe, (bei welcher die BNK seit dem 1.1.2025 gesetzlich vorgeschrieben
ist), folgender Ablauf durch die Verwaltung des Landkreises Wolfenbüttel und den Betreiber
zu beachten:

Somit stellt sich für mich heraus, dass die von Ihnen beschrieben Reihenfolge (erst
„Deutsche Flugsicherung“, dann NLStbV) meines Erachtens unzutreffend ist. In Wirklichkeit
handelt es sich um ein und dieselbe Behörde. Zweitens kommt die Deutsche Flugsicherung
im Verwaltungsverfahrensablauf nicht vor, auch nicht im Anhang 6 der bundesweit gültigen
AVV (BMVI-LF15-20200424-KF-001-A006). Aus der Verwaltungsanweisung geht klar hervor,
dass vor der Installation und Inbetriebnahme einer BNK die Genehmigung der zuständigen
Luftfahrtbehörde (hier: die NLStbV) abzuwarten ist. Wenn also eine BNK installiert sein
sollte, dann liegt die Genehmigung bereits vor, und dann darf sie auch in Betrieb genommen
werden. Da kein Betrieb der BNK erfolgt, schließe ich daraus, dass sie anscheinend nicht
installiert ist.
Ich gehe mutmaßlich aufgrund der Darstellung der tatsächlichen Verwaltungsabläufe
weiterhin davon aus, dass die tatsächliche Situation eine andere ist, als Sie sie beschreiben.
Die öffentlichen Verlautbarungen des Betreibers widersprechen meines Erachtens ebenfalls
Ihrer Darstellung.
Aus meiner Sicht gehen Sie mit keinem Wort darauf ein, welcher Behörde denn nun die
Überwachung der Einhaltung der technischen Bestimmungen des §9 Absatz 8 EEG und der
Verhängung der fälligen Strafzahlungen nach § 52 EEG Strafzahlungen obliegt.
Sie beschränken sich leider darauf, dass Ihre Untere Immissionsschutzbehörde nicht
zuständig sein soll.
Allerdings wirken Sie, Frau Steinbrügge, meiner Auffassung nach, bei der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des EEG seitens des Betreibers mit. Dies geht für mich aus
Folgendem hervor:
Laut dem Lobbyregister des Deutschen Bundestages und dem dort verfügbaren
Finanzbericht der Avacon AG (Helmstedt, HRB 100769) sind Sie Mitglied des Aufsichtsrates
dieses Unternehmens. Laut dem letzten Finanzbericht der Avacon AG für 2024 sind Sie
sogar die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Avacon AG. Der
Anschlussnetzbetreiber des 110kV-Hochspannungsnetz für den Windpark Ahlum-Dettum ist
die Avacon Netz GmbH, eine Tochter der Avacon AG. Sie sind unseres Wissens nach
Vertreterin der Kapitalseite und vertreten vermutlich auch die Interessen des Landkreises
Wolfenbüttel, der offensichtlich zu den 80 kommunalen Anteilseignern der
Minderheitsbeteiligung an der Avacon AG zählt.
Bei der Bundesnetzagentur sowie bei der EEG-Clearingstelle wurden Anfragen zur
Verantwortlichkeit zur Überwachung und zum Vollzug der Strafzahlungen nach dem EEG
gestellt. Die Auskünfte sind im Wesentlichen gleichlautend. Die Auskunft der EEG-Clearingstelle
ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt. Daraus können Sie ersehen, dass
der Anschlussnetzbetreiber ein, mit dem Vollzug des §9 EEG beliehenes Unternehmen ist,
und damit sowohl für die Überwachung als auch für die Verhängung der Strafzahlung und
deren Abführung an die Allgemeinheit (EEG-Umlagekonto) verantwortlich ist. Dies geschieht
jedoch offensichtlich nicht. Im Verantwortungsbereich der Avacon Netz GmbH ist weithin zu
sehen, dass überwiegend keine BNKs betrieben werden. Im Landkreis Wolfenbüttel herrscht
ein fast vollständiges Vollzugsdefizit, da praktisch kein Windpark mit bedarfsgerechter
Nachtkennzeichnung betrieben wird. Dies ist für jedermann offensichtlich. Von
Ausnahmegenehmigungen nach dem EEG ist nicht auszugehen, da es sich bei den
betroffenen Anlagen überwiegend um solche der aktuellen 6MW-Klasse handelt, die
aufgrund ihrer Wirtschaftlichkeit nicht unter die Ausnahmeregelung des EEG fallen können.
Da die finanziellen Folgen bei Verhängung der Strafzahlungen drastisch sind, ist ein solches
Defizit meines Erachtens nur erklärbar, indem man annimmt, dass die Avacon Netz GmbH
keine Strafzahlungen verhängt und somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung mutmaßlich
systematisch nicht nachzukommen scheint. Es besteht seitens der Avacon AG hier meines
Erachtens kein Ermessensspielraum.
Sie können sich sicher leicht vorstellen, wie es auf die Bevölkerung wirkt und das
Wahlverhalten beeinflusst, wenn gesetzliche Regelungen offenbar systematisch nicht
umgesetzt werden.
Meine Forderung ist daher, dass Sie als maßgebliches Mitglied des Aufsichtsrats, der den
Vorstand der Avacon AG und damit der Avacon Netz GmbH zu kontrollieren hat, darauf
hinweisen, dass der Vorstand die geltenden Gesetze anzuwenden und zu vollziehen hat, und
darauf hinwirken, dass die fälligen Strafzahlungen, sofern sie berechtigt sind, verhängt
werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Behebung dieses mutmaßlichen
Missstandes. Daher ist dieses Antwortschreiben an Ihre Person auch öffentlich und zudem
geht ein entsprechendes Schreiben zeitnah an den Bundesrechnungshof und die
Bundesnetzagentur.
Laut Presseberichten existiert ein Kooperationsvertrag vom 4.4.2022 zwischen der Acavon
AG und der Firma SAB WindTeam über eine strategische Partnerschaft mit einem
Investitionsvolumen von 500 Mio €. Dieser Vertrag sollte bei der Entscheidung der
Verhängung von Strafzahlungen keine Rolle spielen, denn es darf meines Erachtens hier
keine Vorzugsbehandlung geben, da diese mutmaßlich rechtswidrig wäre und der
Allgemeinheit Schaden zufügen würde. Es besteht zudem kein Ermessensspielraum seitens
der Avacon Netz GmbH beim Vollzug von gesetzlichen Regelungen.
MIt freundlichen Grüßen
Roger Milenk

Hinweis zu Strafzahlungen und Pflichtverstößen

Auskunft-der-Clearingstelle

Verfahrensablauf BNK

Stellungnahme vom 26.08.2024 zum Baubeginn des Windparks

Seit dem 12. August beobachten wir im Gebiet des Windparks den Anlauf der Erdarbeiten und damit den für das dritte Quartal angekündigten Baubeginn. Die rechtliche Situation ist so, dass die Bauarbeiten solange fortgesetzt werden dürfen, bis eine gerichtliche Entscheidung im anhängigen Klageverfahren ergangen ist, dass die Genehmigung aufgehoben wird oder ein Baustopp angeordnet wird. Der Hintergrund ist §63 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der exklusiv für Windenergie rechtliche Privilegien enthält. Erhobene Klagen und Widersprüche haben nach diesem Paragrafen keine aufschiebende Wirkung. Sollte die Genehmigung aufgehoben werden, muss der Bauherr aber den Bau beenden und zurückbauen, egal, ob der Windpark fertig ist oder nur halb. Dieses Risiko und die wirtschaftlichen Folgen eines Rückbaus muss er selbst tragen.

Update zum Genehmigungsverfahren

Der Landkreis Wolfenbüttel hat am 27.Juni die von SAB Windteam beantragte Genehmigung für 19 Windmühlen zwischen Ahlum, Apelnstedt, Volzum und Dettum erteilt. Diejenigen, welchen Einwände eingereicht hatten, haben die Genehmigung bekommen.  Diejenigen, die keine Einwände eingereicht haben, können sich die Genehmigung hier ansehen:

Die meisten Einwender haben Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist ein behördliches bzw. vorgerichtliches Verfahren. Diese Widersprüche sind unserer Meinung nach sehr erfolgversprechend, da die Genehmigungsbehörde praktisch alle Sachargumente, welche in den Einwendungen und im Erörterungstermin vorgebracht wurden, auf rechtlich fragwürdige Weise unter den Tisch hat fallen lassen. Es sind also reichlich Angriffspunkte vorhanden.

Darüber hinaus rechnen wir mit einer Änderungsgenehmigung für Anlagen mit einer höheren Nominalleistung, sowie dies an anderen Standorten auch der Fall war, bevor gebaut wurde. Die genehmigten Vestas V162 sind heute statt mit 5,6 mit bis zu 6,7MW Nennleistung erhältlich. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Schallimmissionen; mit etwa 1,1 dBA mehr ist zu rechnen, so dass an praktisch allen Immissionsorten an den betroffenen Ortsrändern die Immissionsrichtwerte nachts überschritten wären (dazu würde sogar eine Erhöhung von nur 0,1 dBA ausreichen). Gegen die Änderungsgenehmigung kann dann wieder jeder Betroffene – auch diejenigen die bisher keinen Einwand eingereicht haben – einen Einwand einreichen und später den Rechtsweg beschreiten. Das Schallgutachten für die genehmigten Anlagen stellen wir allen Interessierten auf Anforderung zur Verfügung (bitte per mail anfordern: info@windpark-ade.de).

Es ist zu befürchten, dass der genehmigte Windpark sogar noch ausgeweitet wird. Ein von der Landesregierung beauftragtes Planungsunternehmen hat potentielle Flächen in Niedersachsen und damit auch im Landkreis Wolfenbüttel untersucht und in Klassen eingeteilt. Dunkelgrün bedeutet „wenig Konflikte“, dunkelbraun bedeutet „viele Konflikte“ und daher schwer zu realisieren. Man sieht: Ahlum-Dettum könnte nochmal deutlich erweitert werden, und östlich Dettums entsteht ein neues Vorranggebiet. Die Ausweisung der Vorrangflächen liegt in den Händen des RGB, wo an einem neuen Raumordnungsplan gearbeitet wird. In dem Moment, wo dieser in Kraft tritt, werden bereits laufende Genehmigungen aktiviert, die bereits beim Landkreis Wolfenbüttel ohne UVP, d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung laufen. Man nennt es „go-to-Gebiete“. Termin ist 31.5.2024. Falls der nicht gehalten wird, darf überall gebaut werden. Niedersachsen muss bis dahin 2,15% der Landesfläche ausweisen. Der Landkreis Wolfenbüttel soll 3,15% ausweisen. Man fragt sich, warum er sich hier zu unseren Lasten hervortun muss.

Fotomontagen

Einige Mitglieder unserer Bürgerinitiative haben Fotomontagen erstellt, damit man eine Vorstellung von der Größenordnung und den einschneidenden „optischen“ Auswirkungen des geplanten Industrie-Windparks erhält.

Zum Vergrößern bitte auf die Bilder klicken!

Historie

Bereits seit 2010 gibt es Planungen von Grundeigentümern der Gemarkungen Ahlum / Dettum sowie möglichen Betreibern für einen Windpark zwischen den Ortschaften Ahlum, Apelnstedt, Volzum, Hachum und Dettum.

Am 22.09.2011 wurde von der Verbandsversammlung des ZGB (Zweckverband Großraum Braunschweig) der Beschluss gefasst, das RROP (Regionales Raumordnungsprogramm) von 2008 zu ändern und im gesamten Verbandsgebiet Flächen für Windenergiegewinnung zu suchen und auszuweisen.

Am 11.01.2012 bzw. 12.01.2012 wurden die Bürger in Dettum bzw. Ahlum in zwei Informationsveranstaltungen von der „Interessenvertretung Windpark Ahlum-Dettum“ (Landeigentümer) und der von ihr derzeit favorisierten Betreiberfirma „SAB Wind-Team GmbH“ über einen möglichen „Windpark Ahlum-Dettum“ informiert.

 

 

 

 

 

 

(zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken, für eine extra große Darstellung kann bitte hier klicken)

In unsere Region gibt es zwei mögliche Potentialflächen: Eine zwischen den Ortschaften Ahlum, Apelnstedt, Dettum und Volzum und eine Fläche zwischen den Ortschaften Mascherode, Salzdahlum, Hötzum und Sickte.

Für das Gebiet Ahlum, Apelnstedt, Dettum und Volzum wird von der „Interessenvertretung Windpark Ahlum-Dettum“ ein Windpark mit bis zu 30 Windrädern der so genannten 3 MW-Klasse, voraussichtlich der Marke ENERCON E-101 mit einer Nabenhöhe von 135 m und einer Gesamthöhe (einschließlich „Flügel“) von ca. 185 m geplant! Die Windräder sollen mit nur 1000 m Abstand zu den Ortschaften rund um das Landschaftsschutzgebiet Vilgensee aufgestellt werden.

Da die Realisierung frühestens in 2014 / 2015 stattfindet, handelt es sich bei der Höhe von 185 m laut Aussage von „SAB Wind-Team“ um die derzeit angestrebte Höhe, die gegebenenfalls noch überschritten werden kann (Stand der Technik zum Bauzeitpunkt).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Höhenvergleich verdeutlicht, welche Dimensionen die Windräder haben werden. So sind die Windkraftanlagen weit mehr als viermal so hoch, wie das Windrad bei Apelnstedt! Auch der weithin sichtbare Fernsehturm in BS – Broitzem wird in Sachen Höhe geschlagen. Lediglich das höchste Bauwerk in Braunschweig, der Schornstein des Heizkraftwerks, überragt die zukünftigen Windräder um 13 m. Windkraftanlagen dieser Größe sind laut „SAB Wind-Team“ in unserer Region noch nicht häufig verbaut. Der Prototyp dieser Anlage ging lt. Informationen der Hersteller-Website im Juni 2011 in Mecklenburg-Vorpommern in Betrieb.