Seit dem 12. August beobachten wir im Gebiet des Windparks den Anlauf der Erdarbeiten und damit den für das dritte Quartal angekündigten Baubeginn. Die rechtliche Situation ist so, dass die Bauarbeiten solange fortgesetzt werden dürfen, bis eine gerichtliche Entscheidung im anhängigen Klageverfahren ergangen ist, dass die Genehmigung aufgehoben wird oder ein Baustopp angeordnet wird. Der Hintergrund ist §63 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der exklusiv für Windenergie rechtliche Privilegien enthält. Erhobene Klagen und Widersprüche haben nach diesem Paragrafen keine aufschiebende Wirkung. Sollte die Genehmigung aufgehoben werden, muss der Bauherr aber den Bau beenden und zurückbauen, egal, ob der Windpark fertig ist oder nur halb. Dieses Risiko und die wirtschaftlichen Folgen eines Rückbaus muss er selbst tragen.
Archiv des Autors: Frank Isensee
Eilantrag gegen die Genehmigung des Windparks Ahlum-Dettum vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht
Nachdem die Öffentlichkeitsbeteiligung offensichtlich unvollständig war und die Verfahrensfehler im weiteren Genehmigungsverfahren durch den Landkreis Wolfenbüttel entgegen der Ergebnisse des Erörterungstermins nicht geheilt wurden, hat der Landkreis im letzten Sommer eine Genehmigung erteilt, die nach Ansicht der Kläger nicht rechtsbeständig ist. Die Kläger machen zudem geltend, dass Verfahrensfehler vorlägen, so dass mehrere ihrer gesetzlich garantierten Schutzrechte verletzt seien. In insgesamt 14 laufenden Widerspruchsverfahren beim Landkreis Wolfenbüttel wurde dies zwar vorgebracht, diese dauern jedoch immer noch an und damit länger als gesetzlich vorgesehen, so dass jetzt Eilantrag gestellt wurde. Das Gericht wird außerdem darüber entscheiden, ob die Genehmigung auch deshalb aufzuheben ist, da die laufende „Heilung“ des zugrundeliegenden Raumordnungsplans des RGB nach Ansicht der Kläger rechtswidrig ist.
Eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung liegt daher unseres Erachtens noch nicht vor.
Im Moment darf der Investor mit dem Bau beginnen, solange die Genehmigung nicht aufgehoben ist oder das Gericht einen Baustop verfügt. Allerdings trägt er das Risiko, dass er bei einer Aufhebung der Genehmigung zurückbauen muss und eine kreditfinanzierte Finanzplanung nicht mehr trägt.
Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Heilung des Raumordnungsplans klang schon in Zeitungsartikeln der Braunschweiger Zeitung an und dürfte auch dem RGB selbst und der Genehmigungsbehörde (Amt für Regionale Landesentwicklung) bekannt sein. Auf eine Frage aus der Verbandsversammlung, ob das Vorgehen bei der Heilung nicht rechtswidrig sei, antwortete die Verbandspräsidentin sinngemäß: „Das kann sein, aber da muss erst mal jemand klagen“. Daher wurde das Vorgehen des RGB auch in einem Zeitungsartikel der Braunschweiger Zeitung als „dreist“ bezeichnet. Es ist zu vermuten, dass dieses Vorgehen durch politischen Druck begründet ist.
Pressemitteilung der Bürgerinitiative „Windpark Ade“ vom 19.2.2024 zur rechtlichen Situation des Windenergieausbaus im Großraum Braunschweig
Die Braunschweiger Zeitung berichtete am 17.1.24 über den Versuch des Regionalverbandes Großraum Braunschweig (RGB), die 1. Änderung Wind des Raumordnungsplans RROP 2008 durch ein ergänzendes Verfahren zu heilen, nachdem dieser seit dem 17.10.2023 rechtsunwirksam ist. Der Artikel und auch die Pressemitteilung des RGB vom 12.1.2024 schaffen keine Klarheit, auf welcher rechtsbeständigen Basis der Ausbau der Windenergie auf den Vorrangflächen nun weitergehen soll, entsprechend kritisch war auch die Berichterstattung der Braunschweiger Zeitung.
Die Bürgerinitiative „Windpark ADe“ hat die Situation juristisch überprüfen lassen und kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:
- Die beabsichtigte Heilung der 1. Änderung Wind des RROP 2008 war bis zum 1. Februar 2024 nicht durch den RGB verkündet worden. Eine Heilung ist schon deshalb nicht mehr möglich. Damit hat sich die Situation seit dem Januar 2024 grundlegend geändert, da die beabsichtigte Heilung bereits schon förmlich gescheitert ist.
- Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem gleichartigen Fall ist nun der vorherige, ungeänderte Raumordnungsplan RROP 2008 wirksam und maßgeblich. Auch dieser hat Konzentrations- und Ausschlusswirkung, so dass die vom RGB oft beschworene Gefahr der „Verspargelung der Landschaft“ durch „unkontrollierten Zubau überall“ nicht besteht.
- Aus diesen beiden Gründen ergibt sich, dass die zuständigen Genehmigungsbehörden je nach Stand in den Genehmigungsverfahren auf den Vorrangflächen, welche in der 1. Änderung Wind erstmals ausgewiesen wurden, seit dem 2. Februar 2024 unterschiedlich reagieren müssen: Wo die Genehmigung unanfechtbar geworden ist, hat die Genehmigung weiterhin Bestand. Überall dort, wo die Genehmigung nach dem 17.10.23 noch angefochten wurde, weil zum Beispiel gegen sie geklagt oder Widerspruch geführt wird, müssen die Genehmigungsbehörden diese nun von sich aus aufheben. Überall dort, wo die Genehmigungsverfahren noch laufen, müssen diese abschlägig beschieden werden. Letzteres trifft auch für Vorhaben außerhalb der Vorrangflächen des RROP 2008 zu. Die Vorrangflächen der 1. Änderung Wind sind weitgehend auf Basis von inzwischen unanfechtbaren Genehmigungen bebaut worden.
Diese Situation bleibt solange erhalten, bis spätestens 2027 ein neuer Raumordnungsplan des RGB mit den neuen Flächenzielen wirksam wird; ansonsten besteht aufgrund gesetzlicher Regelungen die tatsächliche Gefahr der „Verspargelung“ in unserer Region.
Update zum Genehmigungsverfahren
Der Landkreis Wolfenbüttel hat am 27.Juni die von SAB Windteam beantragte Genehmigung für 19 Windmühlen zwischen Ahlum, Apelnstedt, Volzum und Dettum erteilt. Diejenigen, welchen Einwände eingereicht hatten, haben die Genehmigung bekommen. Diejenigen, die keine Einwände eingereicht haben, können sich die Genehmigung hier ansehen:
Die meisten Einwender haben Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist ein behördliches bzw. vorgerichtliches Verfahren. Diese Widersprüche sind unserer Meinung nach sehr erfolgversprechend, da die Genehmigungsbehörde praktisch alle Sachargumente, welche in den Einwendungen und im Erörterungstermin vorgebracht wurden, auf rechtlich fragwürdige Weise unter den Tisch hat fallen lassen. Es sind also reichlich Angriffspunkte vorhanden.
Darüber hinaus rechnen wir mit einer Änderungsgenehmigung für Anlagen mit einer höheren Nominalleistung, sowie dies an anderen Standorten auch der Fall war, bevor gebaut wurde. Die genehmigten Vestas V162 sind heute statt mit 5,6 mit bis zu 6,7MW Nennleistung erhältlich. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Schallimmissionen; mit etwa 1,1 dBA mehr ist zu rechnen, so dass an praktisch allen Immissionsorten an den betroffenen Ortsrändern die Immissionsrichtwerte nachts überschritten wären (dazu würde sogar eine Erhöhung von nur 0,1 dBA ausreichen). Gegen die Änderungsgenehmigung kann dann wieder jeder Betroffene – auch diejenigen die bisher keinen Einwand eingereicht haben – einen Einwand einreichen und später den Rechtsweg beschreiten. Das Schallgutachten für die genehmigten Anlagen stellen wir allen Interessierten auf Anforderung zur Verfügung (bitte per mail anfordern: info@windpark-ade.de).
Es ist zu befürchten, dass der genehmigte Windpark sogar noch ausgeweitet wird. Ein von der Landesregierung beauftragtes Planungsunternehmen hat potentielle Flächen in Niedersachsen und damit auch im Landkreis Wolfenbüttel untersucht und in Klassen eingeteilt. Dunkelgrün bedeutet „wenig Konflikte“, dunkelbraun bedeutet „viele Konflikte“ und daher schwer zu realisieren. Man sieht: Ahlum-Dettum könnte nochmal deutlich erweitert werden, und östlich Dettums entsteht ein neues Vorranggebiet. Die Ausweisung der Vorrangflächen liegt in den Händen des RGB, wo an einem neuen Raumordnungsplan gearbeitet wird. In dem Moment, wo dieser in Kraft tritt, werden bereits laufende Genehmigungen aktiviert, die bereits beim Landkreis Wolfenbüttel ohne UVP, d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung laufen. Man nennt es „go-to-Gebiete“. Termin ist 31.5.2024. Falls der nicht gehalten wird, darf überall gebaut werden. Niedersachsen muss bis dahin 2,15% der Landesfläche ausweisen. Der Landkreis Wolfenbüttel soll 3,15% ausweisen. Man fragt sich, warum er sich hier zu unseren Lasten hervortun muss.
Das OLG-Lüneburg kippt den „RROP 2008 1.Änderung Wind“ – was bedeutet das für den geplanten Windpark Ahlum-Dettum?
Bevor es überhaupt zu Verhandlungen über die anhängige Normenkontrollklage seitens einiger Mitglieder unser Bürgerinitiative kam, hat Mitte Dezember 2022 das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 1. Änderung Wind des RROP 2008 gekippt bzw. für unwirksam erklärt.
Wir wollen an dieser Stelle jetzt nicht auf die Urteilsbegründung eingehen, da das Urteil noch nicht schriftlich vorliegt. Viel wichtiger ist es für uns, die Konsequenzen daraus ableiten zu können.
Seit der Bekanntmachung der Urteils kursieren in den Medien verschiedene Verlautbarungen zu den Konsequenzen. Insbesondere können wir immer wieder lesen, dass es jetzt zu einer „Verspargelung“ unseres Raumes kommen kann, da nun überall gebaut werden könne.
An dieser Stelle möchten wir schon mal ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Mitglieder der BI hier anderer Meinung sind und diese Meinung in den kommenden Wochen rechtlich überprüfen lassen werden. Die Unwirksamkeit der 1.Änderung Wind des RROP 2008 bedeutet nämlich, dass der ursprüngliche und noch in Kraft befindliche RROP 2008, also ohne dessen 1. Änderung Wind, weiterhin Gültigkeit hat. Dieser enthält und das ist wichtig zu wissen, eine Ausschlusswirkung für den gesamten Planungsraum des RGB und enthält eine abschließende Liste von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten. Wir sehen daher keine Gefahr einer „Verspargelung“. Da Ahlum-Dettum im RROP 2008 nicht ausgewiesen war, würde das bedeuten, dass es nun keine Rechtsgrundlage mehr für eine Genehmigungs für das Gebiet Ahlum-Dettum geben würde. Zur Ausweisung neuer Vorranggebiete und Wiederausweisung von Ahlum-Dettum als Vorrangfläche müsste also ein neuer RROP erarbeitet werden.
Wir werden an dieser Stelle weiter darüber berichten, sobald uns detailliertere Informationen zu dieser Rechtsmeinung vorliegen.
Zusammenfassung des Erörterungstermins in der Lindenhalle
Von einem Mitglied der Bürgerinitiative erhielten wir die folgende Zusammenfassung des Erörterungstermins in der Lindenhalle am 13.07.2022: PDF-Datei
Öffentliche Anhörung am 13.07.2022 um 9.00 in der Lindenhalle
Für alle, die Einwendungen bzgl. der UVP getätigt haben, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es einen öffentlichen Anhörungstermin am 13.07.2022 um 9.00 in der Lindenhalle Wolfenbüttel geben wird.
Wir halten es für sinnvoll, dass alle, die eine Einwendung eingereicht haben, hier auch erscheinen.
Der Termin wird, falls notwendig, sogar noch am 14.07. in die Verlängerung gehen.
Wir von der BI haben einige sehr umfangreiche, sachlich und rechtlich fundierte Einwendungen eingebracht, so dass wir diesem Termin mit Spannung gegenüber stehen.
Eure BI Windpark-ADe
Aktueller Stand
Liebe Mitstreiter,
wie im letzten Posting bereits dargestellt, ist die UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) inzwischen veröffentlicht. Die gesamten Unterlagen sind ab dem 21.02.2022 bis 04.04.2022 auch unter https://uvp.niedersachsen.de einsehbar. Bis zum 4.5.2022 ist es jetzt möglich für Betroffene, Einwendungen zu tätigen. Für Privatpersonen können aus unserer Sicht insbesondere folgende Faktoren zu einer Betroffenheit führen: Schall, Schattenwurf, Verkehrssicherheit und Positionsbefeuerung. Wir von der BI haben bereits vorgearbeitet und werden mit Hilfe eines sachkundigen Rechtsanwaltes mehrere, sehr detaillierte Einwendungen einbringen. Hier kommen jetzt auch unsere Testergebnisse der Nullemissionsmessungen zum Tragen. Solltet Ihr eigene Einwände vorbringen wollen und dabei Hilfe benötigen, können wir gerne versuchen, hier eine Hilfestellung zu geben. Setzt Euch dann bitte mit uns in Verbindung.
Wer nicht kämpft hat schon verloren und wir haben eine Menge guter Fakten erarbeitet, so dass wir optimistisch in die nächste Phase gehen.
Eure Windpark-Ade Initiative
Öffentliche Bekanntmachung des LK Wolfenbüttel
Auszug aus der Braunschweiger Zeitung vom 10.02.2022: Klick!
Aktueller Stand zum 21.12.2021
Immer wieder erreichen uns Fragen zum aktuellen Stand, daher jetzt eine kurze Zusammenfassung der aktuellen Sachlage.
Bis zum heutigen Tag hat die Behörde die UVP-Unterlagen (Umweltverträglichkeitsprüfung) immer noch nicht offengelegt, obwohl der Genehmigungsantrag des potentiellen Betreibers schon im letzten Jahr gestellt wurde. Wir warten auf die Offenlegung. Sobald dieses der Fall ist, werden wir darüber informieren. Wichtig wird es dann sein, innerhalb einer Frist all unsere Einwände einzubringen – dies müssen dann alle Betroffenen selber machen, wobei wir als Bürgerinitiative darin bei Bedarf auch unterstützen können. Bzgl. der anhängigen Normenkontrollklagen gegen den Raumordnungsplan von einzelnen Mitgliedern der BI gibt es leider zu diesem Zeitpunkt auch noch nichts Neues.
Wir hören immer wieder Gerüchte, dass bereits alles entschieden sei, dem müssen wir deutlich widersprechen. Wir haben insbesondere in den letzten 1-2 Jahren sehr viel Material zusammentragen können. Zusammen mit einem sachkundigen Anwalt werden wir die Einwände zur UVP zeitgerecht und sehr professionell einbringen.
Jetzt wünschen wir erstmal allen ein paar geruhsame Feiertage und guten Rutsch ins Neue Jahr!