Seit dem 12. August beobachten wir im Gebiet des Windparks den Anlauf der Erdarbeiten und damit den für das dritte Quartal angekündigten Baubeginn. Die rechtliche Situation ist so, dass die Bauarbeiten solange fortgesetzt werden dürfen, bis eine gerichtliche Entscheidung im anhängigen Klageverfahren ergangen ist, dass die Genehmigung aufgehoben wird oder ein Baustopp angeordnet wird. Der Hintergrund ist §63 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der exklusiv für Windenergie rechtliche Privilegien enthält. Erhobene Klagen und Widersprüche haben nach diesem Paragrafen keine aufschiebende Wirkung. Sollte die Genehmigung aufgehoben werden, muss der Bauherr aber den Bau beenden und zurückbauen, egal, ob der Windpark fertig ist oder nur halb. Dieses Risiko und die wirtschaftlichen Folgen eines Rückbaus muss er selbst tragen.