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Offener Brief an die Landrätin Fr. Steinbrügge zum Thema BNK (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung)

Meine Beschwerde vom 30.10.2025 / Ihre Antwort mit Schreiben vom 27.11.2025 /
Öffentliche Antwort

Sehr geehrte Frau Steinbrügge,
ihr Schreiben vom 27.11.2025 habe ich dankend erhalten.
Allerdings fällt es für mich unbefriedigend aus, da Sie leider auf meine Fragen nur zum Teil
eingehen. Ich habe meine Zweifel daran, dass der Betreiber des Windparks Ahlum-Dettum
die notwendige bedarfsgerechte Nachtbefeuerung tatsächlich installiert hat, aber angeblich
nur noch nicht betreibt, da er auf die die Prüfung und Freigabe durch die Deutsche
Flugsicherung und das NLStbV wartet. Seit der Errichtung des Windparks ist bereits etwa ein
halbes Jahr vergangen, deswegen hätte eine Freigabe längst erfolgen können.
Darüber hinaus ist laut der folgenden Verwaltungsanweisung vor der Errichtung der Anlage
auf die endgültige Höhe, (bei welcher die BNK seit dem 1.1.2025 gesetzlich vorgeschrieben
ist), folgender Ablauf durch die Verwaltung des Landkreises Wolfenbüttel und den Betreiber
zu beachten:

Somit stellt sich für mich heraus, dass die von Ihnen beschrieben Reihenfolge (erst
„Deutsche Flugsicherung“, dann NLStbV) meines Erachtens unzutreffend ist. In Wirklichkeit
handelt es sich um ein und dieselbe Behörde. Zweitens kommt die Deutsche Flugsicherung
im Verwaltungsverfahrensablauf nicht vor, auch nicht im Anhang 6 der bundesweit gültigen
AVV (BMVI-LF15-20200424-KF-001-A006). Aus der Verwaltungsanweisung geht klar hervor,
dass vor der Installation und Inbetriebnahme einer BNK die Genehmigung der zuständigen
Luftfahrtbehörde (hier: die NLStbV) abzuwarten ist. Wenn also eine BNK installiert sein
sollte, dann liegt die Genehmigung bereits vor, und dann darf sie auch in Betrieb genommen
werden. Da kein Betrieb der BNK erfolgt, schließe ich daraus, dass sie anscheinend nicht
installiert ist.
Ich gehe mutmaßlich aufgrund der Darstellung der tatsächlichen Verwaltungsabläufe
weiterhin davon aus, dass die tatsächliche Situation eine andere ist, als Sie sie beschreiben.
Die öffentlichen Verlautbarungen des Betreibers widersprechen meines Erachtens ebenfalls
Ihrer Darstellung.
Aus meiner Sicht gehen Sie mit keinem Wort darauf ein, welcher Behörde denn nun die
Überwachung der Einhaltung der technischen Bestimmungen des §9 Absatz 8 EEG und der
Verhängung der fälligen Strafzahlungen nach § 52 EEG Strafzahlungen obliegt.
Sie beschränken sich leider darauf, dass Ihre Untere Immissionsschutzbehörde nicht
zuständig sein soll.
Allerdings wirken Sie, Frau Steinbrügge, meiner Auffassung nach, bei der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des EEG seitens des Betreibers mit. Dies geht für mich aus
Folgendem hervor:
Laut dem Lobbyregister des Deutschen Bundestages und dem dort verfügbaren
Finanzbericht der Avacon AG (Helmstedt, HRB 100769) sind Sie Mitglied des Aufsichtsrates
dieses Unternehmens. Laut dem letzten Finanzbericht der Avacon AG für 2024 sind Sie
sogar die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Avacon AG. Der
Anschlussnetzbetreiber des 110kV-Hochspannungsnetz für den Windpark Ahlum-Dettum ist
die Avacon Netz GmbH, eine Tochter der Avacon AG. Sie sind unseres Wissens nach
Vertreterin der Kapitalseite und vertreten vermutlich auch die Interessen des Landkreises
Wolfenbüttel, der offensichtlich zu den 80 kommunalen Anteilseignern der
Minderheitsbeteiligung an der Avacon AG zählt.
Bei der Bundesnetzagentur sowie bei der EEG-Clearingstelle wurden Anfragen zur
Verantwortlichkeit zur Überwachung und zum Vollzug der Strafzahlungen nach dem EEG
gestellt. Die Auskünfte sind im Wesentlichen gleichlautend. Die Auskunft der EEG-Clearingstelle
ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt. Daraus können Sie ersehen, dass
der Anschlussnetzbetreiber ein, mit dem Vollzug des §9 EEG beliehenes Unternehmen ist,
und damit sowohl für die Überwachung als auch für die Verhängung der Strafzahlung und
deren Abführung an die Allgemeinheit (EEG-Umlagekonto) verantwortlich ist. Dies geschieht
jedoch offensichtlich nicht. Im Verantwortungsbereich der Avacon Netz GmbH ist weithin zu
sehen, dass überwiegend keine BNKs betrieben werden. Im Landkreis Wolfenbüttel herrscht
ein fast vollständiges Vollzugsdefizit, da praktisch kein Windpark mit bedarfsgerechter
Nachtkennzeichnung betrieben wird. Dies ist für jedermann offensichtlich. Von
Ausnahmegenehmigungen nach dem EEG ist nicht auszugehen, da es sich bei den
betroffenen Anlagen überwiegend um solche der aktuellen 6MW-Klasse handelt, die
aufgrund ihrer Wirtschaftlichkeit nicht unter die Ausnahmeregelung des EEG fallen können.
Da die finanziellen Folgen bei Verhängung der Strafzahlungen drastisch sind, ist ein solches
Defizit meines Erachtens nur erklärbar, indem man annimmt, dass die Avacon Netz GmbH
keine Strafzahlungen verhängt und somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung mutmaßlich
systematisch nicht nachzukommen scheint. Es besteht seitens der Avacon AG hier meines
Erachtens kein Ermessensspielraum.
Sie können sich sicher leicht vorstellen, wie es auf die Bevölkerung wirkt und das
Wahlverhalten beeinflusst, wenn gesetzliche Regelungen offenbar systematisch nicht
umgesetzt werden.
Meine Forderung ist daher, dass Sie als maßgebliches Mitglied des Aufsichtsrats, der den
Vorstand der Avacon AG und damit der Avacon Netz GmbH zu kontrollieren hat, darauf
hinweisen, dass der Vorstand die geltenden Gesetze anzuwenden und zu vollziehen hat, und
darauf hinwirken, dass die fälligen Strafzahlungen, sofern sie berechtigt sind, verhängt
werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Behebung dieses mutmaßlichen
Missstandes. Daher ist dieses Antwortschreiben an Ihre Person auch öffentlich und zudem
geht ein entsprechendes Schreiben zeitnah an den Bundesrechnungshof und die
Bundesnetzagentur.
Laut Presseberichten existiert ein Kooperationsvertrag vom 4.4.2022 zwischen der Acavon
AG und der Firma SAB WindTeam über eine strategische Partnerschaft mit einem
Investitionsvolumen von 500 Mio €. Dieser Vertrag sollte bei der Entscheidung der
Verhängung von Strafzahlungen keine Rolle spielen, denn es darf meines Erachtens hier
keine Vorzugsbehandlung geben, da diese mutmaßlich rechtswidrig wäre und der
Allgemeinheit Schaden zufügen würde. Es besteht zudem kein Ermessensspielraum seitens
der Avacon Netz GmbH beim Vollzug von gesetzlichen Regelungen.
MIt freundlichen Grüßen
Roger Milenk

Hinweis zu Strafzahlungen und Pflichtverstößen

Auskunft-der-Clearingstelle

Verfahrensablauf BNK

Information bzgl. unzulässiger Nachtbefeuerung und Beschwerdebrief

Seit dem 1.1.2025 müssen Windenergieanlagen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung betrieben werden. Die früher übliche und dauernde rote Blinkbeleuchtung mit erheblicher Belästigungswirkung ist nicht mehr zulässig. Wie jedoch für jedermann weithin ersichtlich, wird selbst der in diesem Jahr neu errichtete Windpark Ahlum-Dettum mit der unzulässigen roten Nachtbeleuchtung betrieben. Übrigens die Klage vor dem OVG Lüneburg ist immer noch am laufen und es gilt keineswegs als sicher, dass dieser Windpark am Ende überhaupt so betrieben werden kann. Das Thema mit der Blinkbeleuchtung gilt auch für andere Windparks im Landkreis Wolfenbüttel, obwohl genügend Vorlaufzeit zur Nachrüstung war.

Mitglieder der Bürgerinitiative „Windpark-Ade“ sowie einige Privatpersonen haben daher in einem offenen Beschwerdebrief an den Landkreis Wolfenbüttel angefragt, ob hier ein Defizit im Vollzug gesetzlicher Bestimmungen vorliegt, und ob die zuständige untere Immissionsschutzbehörde ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht bei der Errichtung und dem Betrieb des Windparks Ahlum-Dettum sowie anderer Windparks im Landkreis nachkommt. Dieser offene Beschwerdebrief ist auf der Homepage der Bürgerinitiative herunterladbar. Die öffentliche Stellungnahme der Landkreisverwaltung in einer Sitzung des Kreistages sowie vorliegende Antworten auf Beschwerden von weiteren Personen geben keine Antworten auf die gestellten Fragen.

Im Raum stehen laut §52 EEG erhebliche Zahlungen an den Netzbetreiber in Höhe von 60.000€ pro Anlage und Monat im Falles des Windparks Ahlum-Dettum, die dem EEG-Konto und damit der Allgemeinheit zustehen. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zahlungsanspruch geltend gemacht wird.

 

Update bzgl. juristisches Verfahren (Eilantrag)

An dieser Stelle wollen wir ein kleines Update zur aktuellen Situation bzgl. des Eilantrags gegen die Genehmigung und die Betriebsweise des Windparks Ahlum-Dettum beim OVG Lüneburg geben.

Anders als viele vielleicht vermuten, denn der Bau des Windparks geht stetig voran, ist immer noch völlig offen, ob er so betrieben werden kann, wie er genehmigt wurde. Denn die Auflagen zum Betrieb, insbesondere die Lärmeinwirkungen, sind weiterhin strittig. Temporäre nächtliche Auflagen zum Betrieb haben wir erwirken können. Das Verfahren ist trotz einer bisherigen Dauer von einem Jahr nicht abgeschlossen und kann sich noch lange hinziehen.

Zur Zeit baut der Betreiber wissentlich auf eigenes Risiko weiter, ungeachtet der späteren gerichtlich festgestellten Auflagen zum Betrieb, die die Wirtschaftlichkeit kosten können. Einige Anlagen nahe der L627 hätten wahrscheinlich gar nicht genehmigt werden dürfen, was sogar dem RGB aufgefallen ist.

Inzwischen sind viele Schriftsätze, mit insgesamt weit über 500 Seiten, ans Gericht gesendet worden. Das Verfahren ist sehr umfangreich und komplex geworden. Dadurch fallen die  Anwaltskosten höher aus als bisher geplant. Daher würden wir uns, zusätzlich zu den bisherigen Spenden, über jede weitere Spende zur weiteren Unterstützung freuen.

Das Konto hierzu lautet: Bürgerinitiative Windpark A-De, IBAN: DE13 2505 0000 0201 5238 59

Eure Bürgerinitiative  

Eilantrag gegen die Genehmigung des Windparks Ahlum-Dettum vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht

Nachdem die Öffentlichkeitsbeteiligung offensichtlich unvollständig war und die Verfahrensfehler im weiteren Genehmigungsverfahren durch den Landkreis Wolfenbüttel entgegen der Ergebnisse des Erörterungstermins nicht geheilt wurden, hat der Landkreis im letzten Sommer eine Genehmigung erteilt, die nach Ansicht der Kläger nicht rechtsbeständig ist. Die Kläger machen zudem geltend, dass Verfahrensfehler vorlägen, so dass mehrere ihrer gesetzlich garantierten Schutzrechte verletzt seien. In insgesamt 14 laufenden Widerspruchsverfahren beim Landkreis Wolfenbüttel wurde dies zwar vorgebracht, diese dauern jedoch immer noch an und damit länger als gesetzlich vorgesehen, so dass jetzt Eilantrag gestellt wurde. Das Gericht wird außerdem darüber entscheiden, ob die Genehmigung auch deshalb aufzuheben ist, da die laufende „Heilung“ des zugrundeliegenden Raumordnungsplans des RGB nach Ansicht der Kläger rechtswidrig ist.

Eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung liegt daher unseres Erachtens noch nicht vor.

Im Moment darf der Investor mit dem Bau beginnen, solange die Genehmigung nicht aufgehoben ist oder das Gericht einen Baustop verfügt. Allerdings trägt er das Risiko, dass er bei einer Aufhebung der Genehmigung zurückbauen muss und eine kreditfinanzierte Finanzplanung nicht mehr trägt.

Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Heilung des Raumordnungsplans klang schon in Zeitungsartikeln der Braunschweiger Zeitung an und dürfte auch dem RGB selbst und der Genehmigungsbehörde (Amt für Regionale Landesentwicklung) bekannt sein. Auf eine Frage aus der Verbandsversammlung, ob das Vorgehen bei der Heilung nicht rechtswidrig sei, antwortete die Verbandspräsidentin sinngemäß: „Das kann sein, aber da muss erst mal jemand klagen“. Daher wurde das Vorgehen des RGB auch in einem Zeitungsartikel der Braunschweiger Zeitung als „dreist“ bezeichnet. Es ist zu vermuten, dass dieses Vorgehen durch politischen Druck begründet ist.

Pressemitteilung der Bürgerinitiative „Windpark Ade“ vom 19.2.2024 zur rechtlichen Situation des Windenergieausbaus im Großraum Braunschweig

Die Braunschweiger Zeitung berichtete am 17.1.24 über den Versuch des Regionalverbandes Großraum Braunschweig (RGB), die 1. Änderung Wind des Raumordnungsplans RROP 2008 durch ein ergänzendes Verfahren zu heilen, nachdem dieser seit dem 17.10.2023 rechtsunwirksam ist. Der Artikel und auch die Pressemitteilung des RGB vom 12.1.2024 schaffen keine Klarheit, auf welcher rechtsbeständigen Basis der Ausbau der Windenergie auf den Vorrangflächen nun weitergehen soll, entsprechend kritisch war auch die Berichterstattung der Braunschweiger Zeitung.

Die Bürgerinitiative „Windpark ADe“ hat die Situation juristisch überprüfen lassen und kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die beabsichtigte Heilung der 1. Änderung Wind des RROP 2008 war bis zum 1. Februar 2024 nicht durch den RGB verkündet worden. Eine Heilung ist schon deshalb nicht mehr möglich. Damit hat sich die Situation seit dem Januar 2024 grundlegend geändert, da die beabsichtigte Heilung bereits schon förmlich gescheitert ist.
  • Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem gleichartigen Fall ist nun der vorherige, ungeänderte Raumordnungsplan RROP 2008 wirksam und maßgeblich. Auch dieser hat Konzentrations- und Ausschlusswirkung, so dass die vom RGB oft beschworene Gefahr der „Verspargelung der Landschaft“ durch „unkontrollierten Zubau überall“ nicht besteht.
  • Aus diesen beiden Gründen ergibt sich, dass die zuständigen Genehmigungsbehörden je nach Stand in den Genehmigungsverfahren auf den Vorrangflächen, welche in der 1. Änderung Wind erstmals ausgewiesen wurden, seit dem 2. Februar 2024 unterschiedlich reagieren müssen: Wo die Genehmigung unanfechtbar geworden ist, hat die Genehmigung weiterhin Bestand. Überall dort, wo die Genehmigung nach dem 17.10.23 noch angefochten wurde, weil zum Beispiel gegen sie geklagt oder Widerspruch geführt wird, müssen die Genehmigungsbehörden diese nun von sich aus aufheben. Überall dort, wo die Genehmigungsverfahren noch laufen, müssen diese abschlägig beschieden werden. Letzteres trifft auch für Vorhaben außerhalb der Vorrangflächen des RROP 2008 zu. Die Vorrangflächen der 1. Änderung Wind sind weitgehend auf Basis von inzwischen unanfechtbaren Genehmigungen bebaut worden.

Diese Situation bleibt solange erhalten, bis spätestens 2027 ein neuer Raumordnungsplan des RGB mit den neuen Flächenzielen wirksam wird; ansonsten besteht aufgrund gesetzlicher Regelungen die tatsächliche Gefahr der „Verspargelung“ in unserer Region.

Das OLG-Lüneburg kippt den „RROP 2008 1.Änderung Wind“ – was bedeutet das für den geplanten Windpark Ahlum-Dettum?

Bevor es überhaupt zu Verhandlungen über die anhängige Normenkontrollklage seitens einiger Mitglieder unser Bürgerinitiative kam, hat Mitte Dezember 2022  das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 1. Änderung Wind des RROP 2008 gekippt bzw. für unwirksam erklärt.

Wir wollen an dieser Stelle jetzt nicht auf die Urteilsbegründung eingehen, da das Urteil noch nicht schriftlich vorliegt. Viel wichtiger ist es für uns, die Konsequenzen daraus ableiten zu können.

Seit der Bekanntmachung der Urteils kursieren in den Medien verschiedene Verlautbarungen zu den Konsequenzen. Insbesondere können wir immer wieder lesen, dass es jetzt zu einer „Verspargelung“ unseres Raumes kommen kann, da nun überall gebaut werden könne.

An dieser Stelle möchten wir schon mal ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Mitglieder der BI hier anderer Meinung sind und diese Meinung in den kommenden Wochen rechtlich überprüfen lassen werden. Die Unwirksamkeit der 1.Änderung Wind des RROP 2008 bedeutet nämlich, dass der ursprüngliche und noch in Kraft befindliche RROP 2008,  also ohne dessen 1. Änderung Wind, weiterhin Gültigkeit hat. Dieser enthält und das ist wichtig zu wissen, eine Ausschlusswirkung für den gesamten Planungsraum des RGB und enthält eine abschließende Liste von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten. Wir sehen daher keine Gefahr einer „Verspargelung“. Da Ahlum-Dettum im RROP 2008 nicht ausgewiesen war, würde das bedeuten, dass es nun keine Rechtsgrundlage mehr für eine Genehmigungs für das Gebiet Ahlum-Dettum geben würde. Zur Ausweisung neuer Vorranggebiete und Wiederausweisung von Ahlum-Dettum als Vorrangfläche müsste also ein neuer RROP erarbeitet werden.

Wir werden an dieser Stelle weiter darüber berichten, sobald uns detailliertere Informationen zu dieser Rechtsmeinung vorliegen.

Öffentliche Anhörung am 13.07.2022 um 9.00 in der Lindenhalle

Für alle, die Einwendungen bzgl. der UVP getätigt haben, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es einen öffentlichen Anhörungstermin am 13.07.2022 um 9.00 in der Lindenhalle Wolfenbüttel geben wird.
Wir halten es für sinnvoll, dass alle, die eine Einwendung eingereicht haben, hier auch erscheinen.
Der Termin wird, falls notwendig, sogar noch am 14.07. in die Verlängerung gehen.
Wir von der BI haben einige sehr umfangreiche, sachlich und rechtlich fundierte Einwendungen eingebracht, so dass wir diesem Termin mit Spannung gegenüber stehen.

Eure BI Windpark-ADe

Aktueller Stand

Liebe Mitstreiter,

wie im letzten Posting bereits dargestellt, ist die UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) inzwischen veröffentlicht. Die gesamten Unterlagen sind ab dem 21.02.2022 bis 04.04.2022 auch unter https://uvp.niedersachsen.de einsehbar. Bis zum 4.5.2022 ist es jetzt möglich für Betroffene, Einwendungen zu tätigen. Für Privatpersonen können aus unserer Sicht insbesondere folgende Faktoren zu einer Betroffenheit führen: Schall, Schattenwurf, Verkehrssicherheit und Positionsbefeuerung. Wir von der BI haben bereits vorgearbeitet und werden mit Hilfe eines sachkundigen Rechtsanwaltes mehrere, sehr detaillierte Einwendungen einbringen. Hier kommen jetzt  auch unsere Testergebnisse der Nullemissionsmessungen zum Tragen. Solltet Ihr eigene Einwände vorbringen wollen und dabei Hilfe benötigen, können wir gerne versuchen, hier eine Hilfestellung zu geben. Setzt Euch dann bitte mit uns in Verbindung.

Wer nicht kämpft hat schon verloren und wir haben eine Menge guter Fakten erarbeitet, so dass wir optimistisch in die nächste Phase gehen.

Eure Windpark-Ade Initiative