Das OLG-Lüneburg kippt den „RROP 2008 1.Änderung Wind“ – was bedeutet das für den geplanten Windpark Ahlum-Dettum?

Bevor es überhaupt zu Verhandlungen über die anhängige Normenkontrollklage seitens einiger Mitglieder unser Bürgerinitiative kam, hat Mitte Dezember 2022  das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 1. Änderung Wind des RROP 2008 gekippt bzw. für unwirksam erklärt.

Wir wollen an dieser Stelle jetzt nicht auf die Urteilsbegründung eingehen, da das Urteil noch nicht schriftlich vorliegt. Viel wichtiger ist es für uns, die Konsequenzen daraus ableiten zu können.

Seit der Bekanntmachung der Urteils kursieren in den Medien verschiedene Verlautbarungen zu den Konsequenzen. Insbesondere können wir immer wieder lesen, dass es jetzt zu einer „Verspargelung“ unseres Raumes kommen kann, da nun überall gebaut werden könne.

An dieser Stelle möchten wir schon mal ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Mitglieder der BI hier anderer Meinung sind und diese Meinung in den kommenden Wochen rechtlich überprüfen lassen werden. Die Unwirksamkeit der 1.Änderung Wind des RROP 2008 bedeutet nämlich, dass der ursprüngliche und noch in Kraft befindliche RROP 2008,  also ohne dessen 1. Änderung Wind, weiterhin Gültigkeit hat. Dieser enthält und das ist wichtig zu wissen, eine Ausschlusswirkung für den gesamten Planungsraum des RGB und enthält eine abschließende Liste von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten. Wir sehen daher keine Gefahr einer „Verspargelung“. Da Ahlum-Dettum im RROP 2008 nicht ausgewiesen war, würde das bedeuten, dass es nun keine Rechtsgrundlage mehr für eine Genehmigungs für das Gebiet Ahlum-Dettum geben würde. Zur Ausweisung neuer Vorranggebiete und Wiederausweisung von Ahlum-Dettum als Vorrangfläche müsste also ein neuer RROP erarbeitet werden.

Wir werden an dieser Stelle weiter darüber berichten, sobald uns detailliertere Informationen zu dieser Rechtsmeinung vorliegen.