Archiv für den Monat: Februar 2018

Stellungnahme zur Veröffentlichung der Unterlagen zum Verfahrensschritt „Erörterung“ durch den Regionalverband Großraum Braunschweig (früher „ZGB“)

Darin wird weiterhin die Potentialfläche „AHLUM 01“ als Potentialfläche ausgewiesen.

Was ist aus den zahlreichen Einwänden der Betroffen und damit Verfahrensbeteiligten geworden?

Wenn man die Einwände und die dazugehörigen Stellungnahmen des RGB durcharbeitet, dann fallen unter anderem folgende Punkte stark auf:

  • Oft wird als Begründung für die Nicht-Berücksichtigung genannt, dass sinngemäß „bei Berücksichtigung dieses Argumentes ein Ausweis als Potentialfläche nicht möglich sei“. Anstelle einer sachlichen Prüfung werden offensichtliche politische Vorgaben umgesetzt.
  • Oft wird bei nicht von der Hand zu weisenden Argumenten auf ein späteres Gutachten verwiesen, statt sich mit diesen Einwänden auseinanderzusetzen und daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
    Stattdessen wird die Entscheidung auf die jeweilige Genehmigungsbehörde verlagert, obwohl bereits der RGB dieses hätte tun können.
  • Sehr „ungewöhnlich“ ist die Stellungnahme zum Brutvorkommen des Rotmilans am Vilgensee: Das Ausnahmejahr 2014 wird als Referenz herangezogen, die folgenden und vorhergehenden Jahre aber nicht berücksichtigt, obwohl dem RGB für die Jahre 2013, 2015 und 2016 ein Nachweis über die Brutplätze zur Verfügung gestellt wurde.
  • Auch sehr „ungewöhnlich“ ist die Stellungnahme zum Thema Infraschall: „Bereits jenseits einer Entfernung von 250 m führt es nicht mehr zu einer erheblichen Belästigung durch Infraschall.“
    Dabei werden existierende wissenschaftliche Erkenntnisse und bereits aktualisierte Richtlinien vollkommen außer Acht gelassen.
  • Der Erfahrung widersprechend wird mehrfach behauptet, dass auf 1000 m Abstand viele Windkraftanlagen genauso laut seien wie eine. Jeder weiß aber, dass eine Schulklasse lauter ist als ein einzelnes Kind und auch weiter zu hören ist.
  • Die sicher „ungewöhnlichste“ Stellungnahme ist diejenige zum Schattenwurf auf Ahlum und Dettum. Es wird behauptet, die Potentialfläche läge südlich von Ahlum.
    Es ist leicht überprüfbar, dass diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht, da sich die Fläche genau zwischen Dettum und Ahlum in West-Ost-Richtung erstreckt.
    Folglich sind auch die vom RGB angeführten Aussagen zum Schattenwurf schlicht falsch.
    Man fragt sich wirklich, ob das bewusst so falsch beantwortet wurde, weil man diesen Einwand nicht sachgerecht beantworten wollte, oder aus Mangel an Sachkenntnis nicht beantworten konnte.
  • Beim Einwand Schattenwurf wird zudem konkret nur auf die Masten eingegangen, die angeblich ab 1300 m keinen sichtbaren Schatten mehr werfen. Wenn das stimmt, dann ist es unverständlich, dass die Abstände zur Wohnbebauung nicht auf 1300 m erhöht, sondern bei 1000 m belassen wurden.
  • Immerhin wird das Argument der Gefährdung der Fledermäuse durch eventuelle Abschaltungen kommentiert.

Insgesamt muss man den Eindruck haben, dass hier politische Vorgaben erfüllt werden mussten, oder keine Fachleute am Werke waren. Leider hat dieses Vorgehen bei derartigen Verfahren inzwischen System. Zahlreiche Raumordnungsverfahren wurden mit fehlerhaften Begründungen, mit sachlichen Fehlern oder mit Überschreitungen des Zulässigen verabschiedet. Oft haben die zuständigen Genehmigungsbehörden dann auf dieser Basis Betriebsgenehmigungen erteilt. Es blieb dann Aufgabe der Betroffenen, die im Verfahren gemachten sachlichen Fehler und Überschreitungen des Zulässigen gerichtlich klären zu lassen. Und wenn die Betroffenen im vorhergehenden Raumordnungsverfahren keine entsprechenden Einwände eingereicht hatten, konnten sie später auch nicht klagen.
Leider ist das geltende Rechtsprechung.

Wie geht es jetzt beim RGB weiter?

Am 13.02.2018 gibt es eine Erörterung mit den Trägern öffentlicher Belange (z.B. die Kommunen und öffentliche Verwaltungen), unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das bedeutet, dass weder gewählte Ratsmitglieder noch Bürger oder sonstige Verfahrensbeteiligte wie wir daran teilnehmen dürfen.

Das Ergebnis dieser Erörterung soll dann schon bis zum 28.02.2018, also innerhalb von nur zwei Wochen, in die Schlussfassung eingearbeitet sein !

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes soll dann im Mai 2018 das Raumordnungsprogramm verabschieden. Danach muss die Landesplanungsbehörde das Raumordnungsprogramm prüfen und genehmigen, bevor der Plan Rechtskraft erlangt.

Von da an können potentielle Investoren die notwendigen Genehmigungen beantragen und dann Windräder bauen.

Und wie geht es jetzt in der Bürgerinitiative weiter?

Zwei Mitglieder der BI haben sich bereit erklärt, einen Fachanwalt zu fragen, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten wir Bürgerinnen und Bürger haben, gegen den RROP juristisch vorzugehen. Sobald diese Informationen vorliegen, wird hier darüber berichtet werden.

Ferner sollen auch die konkreten Möglichkeiten von vorsorglichen und im Zweifelsfall vor Gericht verwendbaren Schallmessungen in unserer Region geprüft werden. Auch über das Ergebnis dieser Prüfung wird hier berichtet werden.

Es lohnt sich jetzt also wieder regelmäßig die Homepage der BI zu besuchen.