Seit dem 1.1.2025 müssen Windenergieanlagen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung betrieben werden. Die früher übliche und dauernde rote Blinkbeleuchtung mit erheblicher Belästigungswirkung ist nicht mehr zulässig. Wie jedoch für jedermann weithin ersichtlich, wird selbst der in diesem Jahr neu errichtete Windpark Ahlum-Dettum mit der unzulässigen roten Nachtbeleuchtung betrieben. Übrigens die Klage vor dem OVG Lüneburg ist immer noch am laufen und es gilt keineswegs als sicher, dass dieser Windpark am Ende überhaupt so betrieben werden kann. Das Thema mit der Blinkbeleuchtung gilt auch für andere Windparks im Landkreis Wolfenbüttel, obwohl genügend Vorlaufzeit zur Nachrüstung war.
Mitglieder der Bürgerinitiative „Windpark-Ade“ sowie einige Privatpersonen haben daher in einem offenen Beschwerdebrief an den Landkreis Wolfenbüttel angefragt, ob hier ein Defizit im Vollzug gesetzlicher Bestimmungen vorliegt, und ob die zuständige untere Immissionsschutzbehörde ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht bei der Errichtung und dem Betrieb des Windparks Ahlum-Dettum sowie anderer Windparks im Landkreis nachkommt. Dieser offene Beschwerdebrief ist auf der Homepage der Bürgerinitiative herunterladbar. Die öffentliche Stellungnahme der Landkreisverwaltung in einer Sitzung des Kreistages sowie vorliegende Antworten auf Beschwerden von weiteren Personen geben keine Antworten auf die gestellten Fragen.
Im Raum stehen laut §52 EEG erhebliche Zahlungen an den Netzbetreiber in Höhe von 60.000€ pro Anlage und Monat im Falles des Windparks Ahlum-Dettum, die dem EEG-Konto und damit der Allgemeinheit zustehen. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zahlungsanspruch geltend gemacht wird.
