Offener Brief an die Landrätin Fr. Steinbrügge zum Thema BNK (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung)

Meine Beschwerde vom 30.10.2025 / Ihre Antwort mit Schreiben vom 27.11.2025 /
Öffentliche Antwort

Sehr geehrte Frau Steinbrügge,
ihr Schreiben vom 27.11.2025 habe ich dankend erhalten.
Allerdings fällt es für mich unbefriedigend aus, da Sie leider auf meine Fragen nur zum Teil
eingehen. Ich habe meine Zweifel daran, dass der Betreiber des Windparks Ahlum-Dettum
die notwendige bedarfsgerechte Nachtbefeuerung tatsächlich installiert hat, aber angeblich
nur noch nicht betreibt, da er auf die die Prüfung und Freigabe durch die Deutsche
Flugsicherung und das NLStbV wartet. Seit der Errichtung des Windparks ist bereits etwa ein
halbes Jahr vergangen, deswegen hätte eine Freigabe längst erfolgen können.
Darüber hinaus ist laut der folgenden Verwaltungsanweisung vor der Errichtung der Anlage
auf die endgültige Höhe, (bei welcher die BNK seit dem 1.1.2025 gesetzlich vorgeschrieben
ist), folgender Ablauf durch die Verwaltung des Landkreises Wolfenbüttel und den Betreiber
zu beachten:

Somit stellt sich für mich heraus, dass die von Ihnen beschrieben Reihenfolge (erst
„Deutsche Flugsicherung“, dann NLStbV) meines Erachtens unzutreffend ist. In Wirklichkeit
handelt es sich um ein und dieselbe Behörde. Zweitens kommt die Deutsche Flugsicherung
im Verwaltungsverfahrensablauf nicht vor, auch nicht im Anhang 6 der bundesweit gültigen
AVV (BMVI-LF15-20200424-KF-001-A006). Aus der Verwaltungsanweisung geht klar hervor,
dass vor der Installation und Inbetriebnahme einer BNK die Genehmigung der zuständigen
Luftfahrtbehörde (hier: die NLStbV) abzuwarten ist. Wenn also eine BNK installiert sein
sollte, dann liegt die Genehmigung bereits vor, und dann darf sie auch in Betrieb genommen
werden. Da kein Betrieb der BNK erfolgt, schließe ich daraus, dass sie anscheinend nicht
installiert ist.
Ich gehe mutmaßlich aufgrund der Darstellung der tatsächlichen Verwaltungsabläufe
weiterhin davon aus, dass die tatsächliche Situation eine andere ist, als Sie sie beschreiben.
Die öffentlichen Verlautbarungen des Betreibers widersprechen meines Erachtens ebenfalls
Ihrer Darstellung.
Aus meiner Sicht gehen Sie mit keinem Wort darauf ein, welcher Behörde denn nun die
Überwachung der Einhaltung der technischen Bestimmungen des §9 Absatz 8 EEG und der
Verhängung der fälligen Strafzahlungen nach § 52 EEG Strafzahlungen obliegt.
Sie beschränken sich leider darauf, dass Ihre Untere Immissionsschutzbehörde nicht
zuständig sein soll.
Allerdings wirken Sie, Frau Steinbrügge, meiner Auffassung nach, bei der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des EEG seitens des Betreibers mit. Dies geht für mich aus
Folgendem hervor:
Laut dem Lobbyregister des Deutschen Bundestages und dem dort verfügbaren
Finanzbericht der Avacon AG (Helmstedt, HRB 100769) sind Sie Mitglied des Aufsichtsrates
dieses Unternehmens. Laut dem letzten Finanzbericht der Avacon AG für 2024 sind Sie
sogar die stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Avacon AG. Der
Anschlussnetzbetreiber des 110kV-Hochspannungsnetz für den Windpark Ahlum-Dettum ist
die Avacon Netz GmbH, eine Tochter der Avacon AG. Sie sind unseres Wissens nach
Vertreterin der Kapitalseite und vertreten vermutlich auch die Interessen des Landkreises
Wolfenbüttel, der offensichtlich zu den 80 kommunalen Anteilseignern der
Minderheitsbeteiligung an der Avacon AG zählt.
Bei der Bundesnetzagentur sowie bei der EEG-Clearingstelle wurden Anfragen zur
Verantwortlichkeit zur Überwachung und zum Vollzug der Strafzahlungen nach dem EEG
gestellt. Die Auskünfte sind im Wesentlichen gleichlautend. Die Auskunft der EEG-Clearingstelle
ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt. Daraus können Sie ersehen, dass
der Anschlussnetzbetreiber ein, mit dem Vollzug des §9 EEG beliehenes Unternehmen ist,
und damit sowohl für die Überwachung als auch für die Verhängung der Strafzahlung und
deren Abführung an die Allgemeinheit (EEG-Umlagekonto) verantwortlich ist. Dies geschieht
jedoch offensichtlich nicht. Im Verantwortungsbereich der Avacon Netz GmbH ist weithin zu
sehen, dass überwiegend keine BNKs betrieben werden. Im Landkreis Wolfenbüttel herrscht
ein fast vollständiges Vollzugsdefizit, da praktisch kein Windpark mit bedarfsgerechter
Nachtkennzeichnung betrieben wird. Dies ist für jedermann offensichtlich. Von
Ausnahmegenehmigungen nach dem EEG ist nicht auszugehen, da es sich bei den
betroffenen Anlagen überwiegend um solche der aktuellen 6MW-Klasse handelt, die
aufgrund ihrer Wirtschaftlichkeit nicht unter die Ausnahmeregelung des EEG fallen können.
Da die finanziellen Folgen bei Verhängung der Strafzahlungen drastisch sind, ist ein solches
Defizit meines Erachtens nur erklärbar, indem man annimmt, dass die Avacon Netz GmbH
keine Strafzahlungen verhängt und somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung mutmaßlich
systematisch nicht nachzukommen scheint. Es besteht seitens der Avacon AG hier meines
Erachtens kein Ermessensspielraum.
Sie können sich sicher leicht vorstellen, wie es auf die Bevölkerung wirkt und das
Wahlverhalten beeinflusst, wenn gesetzliche Regelungen offenbar systematisch nicht
umgesetzt werden.
Meine Forderung ist daher, dass Sie als maßgebliches Mitglied des Aufsichtsrats, der den
Vorstand der Avacon AG und damit der Avacon Netz GmbH zu kontrollieren hat, darauf
hinweisen, dass der Vorstand die geltenden Gesetze anzuwenden und zu vollziehen hat, und
darauf hinwirken, dass die fälligen Strafzahlungen, sofern sie berechtigt sind, verhängt
werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Behebung dieses mutmaßlichen
Missstandes. Daher ist dieses Antwortschreiben an Ihre Person auch öffentlich und zudem
geht ein entsprechendes Schreiben zeitnah an den Bundesrechnungshof und die
Bundesnetzagentur.
Laut Presseberichten existiert ein Kooperationsvertrag vom 4.4.2022 zwischen der Acavon
AG und der Firma SAB WindTeam über eine strategische Partnerschaft mit einem
Investitionsvolumen von 500 Mio €. Dieser Vertrag sollte bei der Entscheidung der
Verhängung von Strafzahlungen keine Rolle spielen, denn es darf meines Erachtens hier
keine Vorzugsbehandlung geben, da diese mutmaßlich rechtswidrig wäre und der
Allgemeinheit Schaden zufügen würde. Es besteht zudem kein Ermessensspielraum seitens
der Avacon Netz GmbH beim Vollzug von gesetzlichen Regelungen.
MIt freundlichen Grüßen
Roger Milenk

Hinweis zu Strafzahlungen und Pflichtverstößen

Auskunft-der-Clearingstelle

Verfahrensablauf BNK